SATZUNG

des Vereins der Freunde und Förderer des Bergischen Freilichtmuseums vom 22.11.1991
einschl. I. Nachtrag vom 03.02.1995, II. Nachtrag vom 31.01.1997, III. Nachtrag vom 21.03.2010 und IV. Nachtrag vom 24.03.2019

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Freunde und Förderer des Bergischen Freilichtmuseums“.
Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wipperfürth unter der Nr. 438 eingetragen.

§ 2
Wesen und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist
– die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 5 AO,
– die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 6 AO,
– die Förderung der Erziehung im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 7 AO sowie
– die Förderung des Naturschutzes und die Landschaftspflege im Sinne von § 52 Abs.2 Ziffer 8 AO

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Erhaltung und Wiederherstellung von prägenden Bauwerken, insbesondere Kunstbauwerke und noch vorhandene 3. Denkmäler zur Erinnerung an die Geschichte und die Entwicklung des Bergischen Landes;
2. Landschaftspflege durch Erhaltung, behutsame Öffnung und Wiederherstellung der ländlichen Kultur in der bergischen Region;
3. Erläuterung und Sichtbarmachung der historischen Bedeutung der ländlichen und ökologischen Kultur für die Geschichte des Bergischen Landes und anderen Kulturregionen;
4. Unterstützung der Nutzung des Bergischen Freilichtmuseums als öffentlicher Raum, insbesondere im Sinne eines Erlebnisbandes der umgebenden Kulturlandschaft;
5. Unterstützung und Aufbau der wissenschaftlichen Arbeit durch Sammeln und Bewahrung, Ausstellung, Fachtagungen und Publikationen in diesem Sinne;
6. Allgemeine oder vorhaben bezogene Akquisition von Spenden und Fördermitteln zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins;
7. Geeignete Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen, um auf das Anliegen des Vereins im Sinne der Satzung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen;
8. Durch den Bau eines Kindergartens als Bildungseinrichtung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen und andere Zuwendungen des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder finanzielle Vergünstigungen noch andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden weder gezahlte Beiträge zurückerstattet noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das LVR Freilichtmuseum Lindlar, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören die nachstehend unterzeichneten Mitglieder an.
2. Ordentliche Mitglieder können weitere natürliche oder juristische Personen werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins.
4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich.
6. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, für die Ziele und den Zweck des Vereins einzutreten.
Die Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag einzelnen Mitgliedern den Jahresbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Rückstände können nach einer schriftlichen Mahnung auf Kosten des oder der Säumigen eingezogen werden.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der Aufhebung (bei juristischen Personen) des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vor Beginn des letzten Quartals.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
    1. mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist oder
    2. gegen die Vereinsinteressen verstößt.

Vor der Beschlussfassung zum Ausschuss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Danach hat das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über seinen Ausschluss eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet endgültig.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
    1. der Vorstand dies für erforderlich hält, oder
    2. ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 11
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl der Rechnungsprüfer
3. die Satzungsänderungen
4. die Fassung grundsätzlicher Beschlüsse zur Vereinstätigkeit
5. die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte
6. die Entlastung des Vorstandes
7. die Auflösung des Vereins
8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auch vor Ablauf der Amtsdauer mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen, wenn diese 2/3-Mehrheit mindestens mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder umfasst.

§ 12
Leitung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
3. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. 5. Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Vereins ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13
Der Vorstand

1. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Beirates, von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer (zugleich Schriftführer).
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 26 Abs. 1 BGB sowie bis zu drei Beisitzern und dem Vorsitzenden des Beirates.
5. Der Museumsdirektor des Bergischen Freilichtmuseums und der jeweils benannte Sprecher des Arbeitskreises für Regionalgeschichte im Verein der Freunde und Förderer des Bergischen Freilichtmuseums nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

§ 14
Der Beirat

1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
2. Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, welcher Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.
5. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist der Beirat berechtigt, für die verbleibende Amtszeit eine Ergänzung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder vorzunehmen.
6. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15
Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Personen. Sie werden zusammen mit dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

Lindlar, den 22. November 1991